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Start › Wissen & Werkzeuge › Was im Bericht steht und was der Value Chain Cap ändert.
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Der freiwillige Nachhaltigkeitsbericht: vom VSME zum Voluntary Standard

Stand 1. November 2026.

Die meisten mittelständischen Unternehmen fallen nicht unter die CSRD. Gefragt werden sie trotzdem: von Großkunden, von Banken, in Ausschreibungen. Der freiwillige Standard ist die Antwort darauf, und er hat seit Juli 2026 eine eigene Rechtsgrundlage.

Dieser Text beschreibt, was in einem solchen Bericht steht, was davon aus einer vorhandenen CO₂-Bilanz kommt, und welche Punkte in der Praxis die Fertigstellung aufhalten — aus zwei Projekten: einem Erstbericht für einen Kunststoffverarbeiter mit rund 250 Beschäftigten, von dem ein Produktionsstandort bilanziert wurde, und der Prüfung eines Berichtsentwurfs für ein Elektronikunternehmen mit gut 600 Vollzeitäquivalenten an Standorten in mehreren europäischen Ländern.

Vom VSME zum VS

Die EU-Kommission hat den VSME am 30. Juli 2025 als Empfehlung veröffentlicht. Entwickelt hatte ihn EFRAG. Am 3. Juli 2026 hat die Kommission daraus einen Rechtsakt gemacht: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, gestützt auf Artikel 29ca Absatz 1 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU. Sie legt Standards fest „für die Nachhaltigkeitsberichter­stattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind". Veröffentlicht wurde sie am 21. September 2026, in Kraft getreten ist sie am dritten Tag danach. Kurzform: Voluntary Standard, VS.

Der VSME ist damit abgelöst. Erwägungsgrund 5 der Verordnung sagt, die Empfehlung (EU) 2025/1710 sei ab dem Inkrafttreten „als nicht mehr rechtswirksam zu betrachten". Die modulare Struktur bleibt erhalten.

Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette ist der Kern. Der Voluntary Standard begrenzt im Rahmen des sogenannten Value Chain Cap die Informationsanforderungen berichtspflichtiger Unternehmen gegenüber Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette, die durchschnittlich höchstens 1.000 Beschäftigte haben. Für Zwecke der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen berichtspflichtige Unternehmen von diesen Unternehmen grundsätzlich nur die Bereitstellung der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 aufgeführten Datenpunkte verbindlich verlangen (Artikel 3). Darüber hinausgehende Informationen können zwar angefragt werden, ihre Bereitstellung kann jedoch nicht verpflichtend eingefordert werden. Die Regelung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Der Standard selbst begründet keine Pflicht. Die Verordnung stellt das ausdrücklich klar: Im Gegensatz zu den ESRS werden mit ihm keine rechtlich bindenden Berichtspflichten begründet.

Zeitgleich wurden die ESRS überarbeitet (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, in Kraft seit 10. November 2026, anzuwenden für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, für 2026 mit Wahlrecht). Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt dort nach Angaben der Kommission um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl um mehr als 70 Prozent.

Was das praktisch ändert. Ein geschütztes Unternehmen kann einen Fragebogen, der über den Standard hinausgeht, ablehnen. Ob es das tut, ist eine Geschäftsentscheidung, keine Rechtsfrage: Wer vom Kunden abhängt, lehnt selten ab.

Außerdem greift die Obergrenze nur bei Abfragen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichter­stattung nach der Bilanzrichtlinie. Informationsersuchen aus anderen europäischen oder nationalen Pflichten bleiben nach Erwägungsgrund 4 unberührt. Für Finanzinstitute, Versicherer und Finanzmarktteilnehmer formuliert Erwägungsgrund 5 nur eine Empfehlung: Sie sind „angehalten", ihre Anforderungen soweit wie möglich auf die Angaben des Standards zu beschränken. Eine Bindung ist das nicht.

Der praktische Nutzen liegt deshalb weniger im Ablehnen als im Vorlegen: Ein Bericht nach dem Standard beantwortet die meisten Abfragen auf einmal, und zwar mit Zahlen, die untereinander konsistent sind.

Was im Bericht steht

Der Standard hat zwei Module. Das Basismodul (B1 bis B11) ist die Grundlage, das Zusatzmodul (C1 bis C9) wird nur zusammen mit dem Basismodul verwendet. Die Angaben unterscheiden sich nach Art: erforderlich, erforderlich falls zutreffend, freiwillig und sektorspezifisch.

Code Thema
B1 Grundlagen für die Erstellung: Rechtsform, NACE-Code, Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigte, Zertifizierungen
B2 Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
B3 Energie und Treibhausgasemissionen
B4 Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
B5 Biodiversität
B6 Wasser
B7 Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
B8 Belegschaft: allgemeine Merkmale
B9 Arbeitskräfte: Gesundheitsschutz und Sicherheit
B10 Arbeitskräfte: Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung
B11 Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung

Das Zusatzmodul ergänzt: Strategie, Geschäftsmodell und zugehörige Initiativen (C1), Beschreibung der Verfahrensweisen und Konzepte (C2), Treibhausgas-Reduktionsziele und klimabedingter Wandel (C3), Klimarisiken (C4), zusätzliche Merkmale der Arbeitskräfte (C5), Konzepte zur Achtung der Menschenrechte (C6), Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte (C7), Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten (C8) und Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan (C9).

Eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse als eigene Pflichtübung verlangt der Standard nicht. Er nennt zwar beide Blickrichtungen — die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt und die Auswirkungen ökologischer und sozialer Aspekte auf Finanzlage, Ergebnis und Zahlungsströme —, macht daraus aber keinen eigenen Analyseschritt. Das ist einer der deutlichsten Unterschiede zur CSRD und der Grund, weshalb ein Erstbericht in Wochen statt in Monaten entsteht.

Was aus der CO₂-Bilanz kommt — und was fehlt

Wer eine CO₂-Bilanz hat, hat B3, B6 und B7 im Wesentlichen beisammen. Energieverbräuche, Scope 1 und 2, Wasser- und Abfallmengen stehen im Aktivitätsdatenexport der Bilanzierungssoftware. Aus dem Erstbericht des Kunststoffverarbeiters, Standortbilanz 2024 — der Standort bezieht gut zwei Millionen Kilowattstunden Strom im Jahr, rund 450.000 Kilowattstunden Erdgas und bewegt damit knapp 800 Tonnen CO₂e:

Angabe Wert
Strom, Netzbezug rund 2.060 MWh
Erdgas rund 450 MWh
Kraftstoffe Fuhrpark rund 90 MWh
Scope 1 rund 105 t CO₂e
Scope 2 standortbasiert rund 690 t CO₂e
Scope 2 marktbasiert rund 740 t CO₂e
Wasserverbrauch rund 640 m³

Der Rest des Berichts kommt nicht aus der Bilanz. B8 bis B11 — Kopfzahl, Geschlechter­verteilung, Vertragsarten, Fluktuation, Arbeitsunfälle, Mindestlohn, Gender Pay Gap, Tarifbindung, Weiterbildungsstunden, Korruptionsfälle — liegen in der Personalabteilung und sind in dieser Zusammenstellung meist noch nirgends erfasst. Dazu kommen B1 (NACE-Code, Umsatz, Bilanzsumme), B4 (PRTR-Meldepflicht) und B5 (Lage zu biodiversitätssensiblen Gebieten).

In beiden Projekten war das der Engpass: Der Umweltteil stand nach wenigen Tagen, der Personalteil brauchte eine eigene Erhebungsrunde.

Scope 2 im Basismodul

Das Basismodul verlangt in B3 die geschätzten absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen nach dem GHG Protocol Corporate Standard, und zwar Scope 1 sowie die standortbezogenen Scope-2-Emissionen. Die marktbasierte Zahl verlangt es nicht. Sie kann ergänzend aufgeführt werden; wer sie im Transformationsplan oder gegenüber Kunden ohnehin verwendet, sollte das tun, damit beide Dokumente dieselbe Sprache sprechen. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ist die Angabe insgesamt freiwillig.

Im Beispiel oben liegt die marktbasierte Zahl mit rund 740 Tonnen über der standortbasierten mit rund 690 Tonnen. Der lieferantenspezifische Faktor des Stromprodukts war schlechter als der deutsche Durchschnittsmix. Ein Stromvertrag ohne Herkunftsnachweise verbessert die marktbasierte Zahl nicht automatisch — er kann sie verschlechtern. Das ist der erste Punkt, an dem die Beschaffung in den Bericht hineinwirkt.

Sechs Punkte, an denen Entwürfe hängenbleiben

Aus der Prüfung eines weit fortgeschrittenen Berichtsentwurfs. Von den elf Themenblöcken des Basismoduls waren vier gut beantwortet, fünf teilweise und drei gar nicht — B4 Umweltverschmutzung, B5 Biodiversität, B11 Korruption. Im Vertiefungsmodul fehlten C4 Klimarisiken, C7 Menschenrechtsvorfälle und C8 sensible Umsätze vollständig.

1. Leere Blöcke bleiben leer. B4, B5 und B11 werden übersprungen, weil es nichts zu berichten gibt. Der Standard verlangt an dieser Stelle trotzdem eine Aussage. Eine kurze, begründete Angabe — nicht meldepflichtig, kein Standort in einem Schutzgebiet, keine Verurteilungen — schließt den Block.

2. Kennzahlen stecken in Bildern. Energie-, Wasser-, Abfall- und Personaldaten lagen ausschließlich als Bildschirmfotos interner Tabellen und Präsentationsfolien im Dokument, teils mit internen Fußzeilen. Das erschwert die Prüfung, die Barrierefreiheit und die Fortschreibung im Folgejahr. Kernkennzahlen gehören zusätzlich als Tabelle in den Fließtext.

3. Zahlenformate sind uneinheitlich. In derselben Energietabelle standen Werte im deutschen und im englischen Zahlenformat nebeneinander. Die Treibhausgasintensität war in wissenschaftlicher Notation und ohne Einheit ausgewiesen. Ein durchgängiges Format und eine verständliche Einheit — etwa Tonnen CO₂e je Million Euro Umsatz — gehören festgelegt, bevor der Bericht extern geht.

4. Beschäftigtenzahlen weichen voneinander ab. Gut 600 Vollzeitäquivalente in B1 und B8, rund 700 Mitarbeitende auf der Standortkarte desselben Berichts. Beide Werte können richtig sein — Kopfzahl gegenüber Vollzeitäquivalent, unterschiedlicher Stichtag. Dann gehört es dazugeschrieben.

5. Sensible Kennzahlen stehen ohne Methodik da. Der unbereinigte Gender Pay Gap lag je Land zwischen rund 24 und rund 41 Prozent, ohne Angabe, ob Median oder Durchschnitt, bereinigt oder unbereinigt, und ohne Einordnung zur Geschlechterverteilung auf Führungsebene. Parallel war die Tarifbindung mit null Prozent angegeben, während an anderer Stelle ein Betriebsrat erwähnt wird — fachlich kein Widerspruch, erklärungsbedürftig ist es trotzdem.

6. Der Konsolidierungskreis wechselt innerhalb des Berichts. Unternehmens- und Personalkennzahlen bezogen sich auf den gesamten Konzern, Wasser- und Abfalldaten nur auf die drei größten Standorte. Entweder der Erhebungsumfang wird erweitert, oder die Einschränkung wird an der Zahl selbst vermerkt.

Dazu zwei kleinere Punkte: ein Inhaltsindex, der jeden Datenpunkt einer Seite zuordnet, erleichtert Prüfungen erheblich — und sichtbare Bearbeitungshinweise im Entwurf müssen vor der Veröffentlichung raus.

Der Weg zum ersten Bericht

  1. Modul wählen. Basismodul allein genügt für die meisten Abfragen. Das Vertiefungsmodul lohnt, wenn Banken, Ratings oder Großkunden nach Zielen, Klimarisiken und Verantwortlichkeiten fragen.
  2. Berichtsgrenze festlegen. Unternehmen oder einzelner Standort. Der Standard ist auf das Unternehmen angelegt; eine Beschränkung auf einen Standort ist möglich, muss dann aber im Bericht stehen.
  3. Umweltteil aus der Bilanz ziehen. B3, B6, B7 aus dem Aktivitätsdatenexport, mit Angabe der Quelle je Zahl.
  4. Personalteil erheben. B8 bis B11 mit einem Erhebungsbogen an die Personalabteilung. Das ist der längste Schritt.
  5. Lücken benennen statt füllen. Datenpunkte, die im ersten Jahr nicht vorliegen, werden gekennzeichnet. Der Standard lässt das zu, und ein benannter Datenpunkt ist belastbarer als ein geschätzter.
  6. Fortschreibung einplanen. Der zweite Bericht ist eine Aktualisierung, wenn die Quellen dokumentiert sind.

Quellen

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU, gestützt auf deren Artikel 29ca Absatz 1; Erwägungsgründe 1 bis 8, Artikel 1 bis 4 und Anhang I bis Nummer 34 im Wortlaut gelesen, Amtsblatt vom 21. September 2026. Überarbeitete ESRS: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026; Angaben zu Inkrafttreten, Geltung und Datenpunktreduktion nach IDW Aktuell vom 21. September 2026 und der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 3. Juli 2026. VSME-Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30. Juli 2025. Abgerufen am 1. November 2026.

Modulstruktur, Zahlen und Prüfbefunde aus zwei Projekten 2025/2026, anonymisiert.

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