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ETS 2: der CO₂-Preis auf Brennstoffe — Zeitplan, Preispfad und Wirkung

Stand 1. November 2026.

Unternehmen, die nicht im europäischen Emissionshandel für Industrieanlagen sind, zahlen seit 2021 trotzdem einen CO₂-Preis — über den Brennstoffpreis. Ab 2028 löst der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, der ETS 2, das nationale System ab. Was sich ändert, ist nicht die Tatsache des Preises, sondern wie er zustande kommt: nicht mehr über einen politisch gesetzten Korridor, sondern über einen Markt.

Dieser Text ordnet den Stand ein und zeigt, wie der Preis in die Wirtschaftlichkeitsrechnung eines Transformationsplans eingeht.

Wer zahlt und wofür

Der ETS 2 erfasst mehr als Heizen und Tanken. Anhang III der Emissionshandelsrichtlinie nennt Gebäude, Straßenverkehr, die Energiewirtschaft ohne Kraft-Wärme-Kopplung und Gebäudewärme, das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe. Für ein produzierendes Unternehmen heißt das: Erdgas und Heizöl für Wärme und Prozesswärme, Diesel und Benzin für den Fuhrpark.

Abgabepflichtig sind nicht die Verbraucher, sondern die Unternehmen, die diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen — in der Regel der Brennstofflieferant. Der Preis erreicht das einzelne Unternehmen über die Rechnung, so wie heute schon beim nationalen System. Kostenlose Zuteilung gibt es im ETS 2 nicht, alle Zertifikate werden versteigert.

Anlagen, die bereits im europäischen Emissionshandel für energieintensive Anlagen erfasst sind, fallen für die dort verbrannten Brennstoffe nicht zusätzlich unter den ETS 2; Artikel 30a und Anhang III der Richtlinie nehmen sie aus. Für Brennstoffe, die außerhalb der Anlage eingesetzt werden — Fahrzeuge, Gebäude am selben Standort — gilt diese Ausnahme nicht ohne Weiteres. National regeln § 7 Absatz 5 BEHG den Vorabzug und § 11 Absatz 2 BEHG zusammen mit der BEDV den nachträglichen Ausgleich.

Für die meisten mittelständischen Unternehmen heißt das: Der gesamte Scope 1 — Wärmeerzeugung, Prozesswärme aus Gas oder Öl, Fuhrpark — ist preisbelastet, ohne dass das Unternehmen selbst am Emissionshandel teilnimmt.

Der Zeitplan

Der Start ist verschoben, und zwar verbindlich. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026 verschiebt die Durchführung des ETS 2 auf 2028. Die Verordnung ist am 7. April 2026 in Kraft getreten; die Verschiebung ist damit rechtlich verbindlich. Das erste Abgabejahr ist 2028, die erste Abgabe ist bis zum 31. Mai 2029 fällig. Vorausgegangen war ein Beschluss der EU-Umweltminister vom 5. November 2025, begründet mit den hohen Energiepreisen.

Bei der Preisdämpfung ist das letzte Wort nicht gesprochen. Die Kommission hat am 27. November 2025 einen Beschlussentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Stabilisierung bei Preisen über 45 Euro je Tonne in der Anfangsphase vorsieht, eine Gültigkeit der Zertifikate über 2030 hinaus und eine Aktivierung der Marktstabilitätsreserve bei 210 bis 260 Millionen Zertifikaten. Der Rat hat diese Position am 18. Februar 2026 unterstützt, und inzwischen ist eine Stärkung der Marktstabilitätsreserve vereinbart. Die 45 Euro als feste Schwelle sind damit noch nicht belegt.

National gilt bis dahin das BEHG. § 24 Absatz 1 BEHG sieht vor, dass die nationalen Berichts- und Abgabepflichten für bestimmte Brennstoffemissionen entfallen, wenn diese bereits einer Abgabepflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen. Das betrifft insbesondere Brennstoffe, die ab dem 1. Januar 2027 in den Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels fallen. Für bestimmte Sonderfälle enthält die Vorschrift abweichende Regelungen.

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die dritte Änderung des Gesetzes beschlossen, mit 303 Ja-Stimmen bei 210 Nein-Stimmen und 52 Enthaltungen. Kernpunkte:

Regelung Wert
Preiskorridor 2026 55 bis 65 € je Tonne
Preiskorridor 2027 55 bis 65 € je Tonne, fortgeführt
Preis für Überschussmengen 71 €
Preis für Nachkaufmengen 73 €
Auktionsmenge 2027 rund 234 Mio. Zertifikate

Die Zertifikate werden innerhalb des Korridors über die EEX und die ECC versteigert. Auf den ursprünglich vorgesehenen Abzug von 40 Millionen Zertifikaten für den Zusatzbedarf 2026 wird verzichtet.

Planungsgröße bis 2027: 55 bis 65 Euro je Tonne. Für 2028 und danach gibt es keine beschlossene Obergrenze. Der vorgeschlagene Stabilisierungsmechanismus bei 45 Euro bezieht sich auf die Anfangsphase des ETS 2 und ist nicht final.

Zur Einordnung: wie groß ist eine Tonne

Eine Angabe wie „1.800 Tonnen Scope 1" sagt ohne Bezugsgröße wenig. Drei Profile aus abgeschlossenen Projekten zeigen den Bereich, in dem sich mittelständische Unternehmen bewegen:

Profil Größe Scope 1 Scope 2 Scope 1+2 Scope 3
Transport und Logistik 40 Beschäftigte 124 t 63 t 187 t 3.568 t
Kunststoffverarbeitung, Spritzguss, ein bilanzierter Standort rund 250 Beschäftigte, mittleres Unternehmen nach EU-Definition 105 t 691 t 796 t 5.413 t
Montage und Service, großer Fuhrpark, mehrere Standorte rund 800 Beschäftigte 1.806 t 346 t 2.152 t nicht erhoben
Verpackungsherstellung, drei deutsche Standorte großes Unternehmen nach EU-Definition 256 t 2.442 t 2.698 t 362.422 t

Alle Werte standortbasiert. Beim dritten Profil liegt bisher nur die Kategorie 3.3 vor, die Vorkette der bezogenen Energie; eine belastbare Scope-3-Summe gibt es dort noch nicht.

Zum Umrechnen: 100 Tonnen CO₂e entsprechen etwa 500.000 kWh Erdgas, 1.800 Tonnen rund 9 Millionen kWh.

Drei Beobachtungen dazu.

Die Verteilung zwischen Scope 1 und Scope 2 verschiebt sich stark. Beim Kunststoffverarbeiter und beim Verpackungshersteller stecken die Emissionen fast vollständig im Strombezug, bei den beiden fuhrparkgeprägten Unternehmen in der Verbrennung.

Scope 3 steht in keinem festen Verhältnis zu Scope 1 und 2. Beim Verpackungshersteller ist er das 134-Fache, getrieben vom eingekauften Material, beim Logistiker das Neunzehnfache, beim Kunststoffverarbeiter das Siebenfache. Besonders deutlich ist der Logistikfall: Von 3.568 Tonnen Scope 3 entfallen 3.461 auf Kategorie 3.4, den vorgelagerten Transport. Die Emissionen eines Transportunternehmens liegen damit nicht im eigenen Fuhrpark, sondern bei den beauftragten Frachtführern.

Die Unternehmensgröße allein sagt wenig. Zwischen 40 und 800 Beschäftigten liegt der Faktor zwanzig, zwischen den zugehörigen Scope-1-Werten der Faktor fünfzehn — aber in die andere Richtung lässt sich nicht rechnen: Das mittlere Unternehmen mit 250 Beschäftigten hat weniger Scope 1 als der Logistiker mit 40.

Deshalb entscheidet nicht die Größe über den Zuschnitt eines Vorhabens, sondern das Profil.

Was das in der Rechnung ausmacht

Der CO₂-Preis wirkt auf Scope 1. Die Größenordnung lässt sich aus der eigenen Bilanz ablesen — eine Tonne Scope 1 ist eine Tonne, die bepreist wird:

Scope 1 des Unternehmens bei 65 €/t bei 90 €/t bei 120 €/t
100 t 6.500 € 9.000 € 12.000 €
500 t 32.500 € 45.000 € 60.000 €
1.800 t 117.000 € 162.000 € 216.000 €

Die Spalten mit 90 und 120 Euro sind keine Prognose, sondern Rechenpunkte für die Sensitivität. Welcher Preis sich im ETS 2 einstellt, entscheidet der Markt.

Entscheidend ist der Anteil von Scope 1, nicht die Unternehmensgröße. Nach der Tabelle oben zahlt das Montageunternehmen bei 65 Euro je Tonne rund 117.000 Euro im Jahr, der Kunststoffverarbeiter rund 6.800 Euro und der Logistiker rund 8.100 Euro — obwohl dessen Gesamtbilanz einschließlich Scope 3 die höchste der drei ist.

Die Verbindung zum Maßnahmenplan

Ein Transformationsplan bewertet Maßnahmen über ihre Vermeidungskosten je Tonne: Investition und laufende Kosten, geteilt durch die vermiedene Menge über die Lebensdauer. Der CO₂-Preis ist die Gegengröße dazu.

Eine Maßnahme, deren Vermeidungskosten unter dem erwarteten CO₂-Preis liegen, rechnet sich allein über den vermiedenen Preis — unabhängig von Energieeinsparung und Förderung. Eine Maßnahme deutlich darüber braucht andere Gründe: Kundenanforderung, Zielpfad, Ersatz am Ende der Lebensdauer.

Daraus ergeben sich drei praktische Punkte:

Der CO₂-Preis gehört als Annahme in den Plan, mit Sensitivität. Nicht ein Wert, sondern ein Korridor, und eine Rechnung, was sich bei Über- oder Unterschreiten ändert. Für die Jahre bis 2027 sind 55 bis 65 Euro belegt; danach ist es eine Annahme, die als solche gekennzeichnet gehört.

Elektrifizierung verlagert die Preisbelastung. Wer Prozesswärme, Wärmeerzeugung oder Fuhrpark elektrifiziert, verschiebt Emissionen von Scope 1 nach Scope 2 und damit aus dem ETS 2 heraus. Strom wird im europäischen Emissionshandel für Energieerzeugung bepreist, aber nicht beim Verbraucher über den Brennstoffpreis. Zusammen mit Grünstrom entfällt die Belastung weitgehend.

Die Reihenfolge der Maßnahmen verschiebt sich mit dem Preis. Steigt der Preis, rücken Maßnahmen mit hohen Vermeidungskosten, aber großer Menge nach vorn. Deshalb gehört die Maßnahmenliste nicht einmal gerechnet und abgelegt, sondern bei der jährlichen Fortschreibung gegen den aktuellen Preis geprüft.

Was jetzt zu tun ist

  1. Scope 1 nach Brennstoffen aufschlüsseln. Erdgas, Heizöl, Diesel, Benzin getrennt. Das ist die Bemessungsgrundlage.
  2. Die aktuelle Belastung beziffern. Der CO₂-Anteil steht bereits auf den Gas- und Kraftstoffrechnungen. Die Jahressumme ist die Ausgangszahl.
  3. Sensitivität rechnen. Dieselbe Menge bei 65, 90 und 120 Euro. Das zeigt, wie groß das Thema für das eigene Unternehmen wirklich ist.
  4. Gegen die Vermeidungskosten halten. Welche Maßnahmen liegen unter dem Preis, welche darüber.
  5. Die Kostenweitergabe im Blick behalten. Für die Jahre 2028 bis 2030 müssen die abgabepflichtigen Unternehmen jeweils bis zum 30. April angeben, welchen Anteil der Zertifikatskosten sie weitergegeben haben. Das macht den Aufschlag auf der eigenen Rechnung nachvollziehbar.
  6. Den Stand des EU-Verfahrens verfolgen. Die Ausgestaltung der Preisdämpfung ist noch nicht endgültig geregelt.

Quellen

Verschiebung des ETS-2-Starts auf 2028: Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026, Artikel 2, Amtsblatt vom 18. März 2026. Sektoren, Abgrenzung zum ETS 1 und Abgabepflicht: Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959, Artikel 30a, 30f und Anhang III. Preisdämpfung: Kommissionsentwurf COM(2025) 738 vom 27. November 2025 und Ratsposition vom 18. Februar 2026. BEHG-Änderung: Bundestag, Beschluss vom 15. Oktober 2026 (Drucksache 21/7869 in der Ausschussfassung 21/8626). Ergänzend zwei Fachauswertungen vom 16. und 30. Oktober 2026. Abgerufen am 1. November 2026.

Mengenangaben aus abgeschlossenen Transformationsplänen 2025/2026, anonymisiert.

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